Zertifizierung für Ethikberatung
Bislang gibt es keine verbindlichen Vorgaben, welche Qualifikationen Ethikberater*innen erfüllen müssen. Aus diesem Grund hat die AEM als zuständige Fachgesellschaft Empfehlungen erarbeitet, in denen definiert wird, welche theoretischen und praktischen Kompetenzen Personen, die in der Ethikberatung tätig sind, mindestens haben sollten.
Die Empfehlungen beziehen sich auf folgende drei Kompetenzstufen. Diese bilden die Grundlage für das von der AEM angebotene Zertifizierungsverfahren:
- K1: Ethikberater*in im Gesundheitswesen
Zielgruppe: Mitglieder eines Ethikberatungsgremiums (Klinisches Ethikkomitee, Ethik Forum, Arbeitsgruppe Ethikberatung etc.) - K2: Koordinator*in für Ethikberatung im Gesundheitswesen
Zielgruppe: Vorsitzende eines Ethikgremiums, Leiter*innen von Stabstellen für Ethik - K3: Trainer*in für Ethikberatung im Gesundheitswesen
Zielgruppe: Personen, die Schulungen für Ethikberatung durchführen
Neuerung:
Am 21.12.2022 hat der Vorstand beschlossen, die während der Corona-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung, wonach Schulungen auch online stattfinden können, zu verstetigen. Es wird jedoch empfohlen, zumindest einen Teil der Schulung – insbesondere das Moderationstraining – in Präsenz durchzuführen.
Grundlage der Zertifizierung bildet Ihr Antrag, der aus folgenden Unterlagen besteht:
- Formblatt Antragsformular (Deckblatt) – Zertifizierung für Ethikberatung im Gesundheitswesen
- Ergänzend für die beantragte Zertifizierungsstufe:
- Kompetenzstufe K1
Ethikberater*in im Gesundheitswesen – Antrag K1 sowie Antrag K1-Entfristung - Kompetenzstufe K2
Koordinator*in für Ethikberatung im Gesundheitswesen – Antrag K2 + Zertifikat K1 oder Antrag K1 - Kompetenzstufe K3
Trainer*in für Ethikberatung im Gesundheitswesen – Antrag K3 + Zertifikat K1 oder Antrag K1
K3 schließt K2 ein. Wenn Sie gleichzeitig eine Zertifizierung für beide Kompetenzstufen beantragen wollen, müssen Sie nur den Antrag K3 einreichen.
- Kompetenzstufe K1
- Nachweisdokumente gemäß Antrag
Hinweis: Voraussetzung für K2 und K3 ist die K1-Entfristung.
Die Zertifizierungsgebühren betragen für Mitglieder der AEM:
- Kompetenzstufe 1: 50 Euro
- Kompetenzstufe 2: 100 Euro
- Kompetenzstufe 3: 400 Euro
Nicht-Mitglieder zahlen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50€ pro Antragstellung.
Die K1-Entfristung ist unabhängig vom Mitglied-Status kostenfrei.
Sammelantrag
Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Kursveranstaltende können für Teilnehmende eines Kurses einen Sammelantrag auf Zertifizierung der Kompetenzstufe 1 oder 2 beantragen (ab 3 Personen).
Benötigte Unterlagen:
- Formblatt Sammelantrag
- Excel-Tabelle mit den Daten der Teilnehmer*innen
- Formblatt zur Erfassung der Daten für einen Sammelantrag
- exemplarische (Muster-)Teilnahmebescheinigung
Die Gebühren betragen (unabhängig des Mitgliedsstatus):
- Sammelantrag für Kompetenzstufe 1: 50 Euro pro Person
- Sammelantrag für Kompetenzstufe 2: 100 Euro pro Person
Anerkennung von Qualifizierungskursen
Kursveranstaltern und qualifizierten K3-Trainer*innen bieten wir die Möglichkeit, ihre Kurse zur Ethikberatung anerkennen zu lassen. In diesem Fall prüfen unsere Gutachter*innen das Kurskonzept. Teilnehmende anerkannter Kurse können ein Zertifikat der Kompetenzstufe 1 oder 2 beantragen, ohne dass die Anträge nochmals begutachtet werden. Das gilt äquivalent für Sammelanträge.
Die Kursanerkennung erfolgt jeweils für 3 Jahre.
Die Gebühr beträgt 100 Euro.
Haben Sie Interesse, Ihren Qualifizierungskurs anerkennen zu lassen, sprechen Sie uns bitte an!
Bei Fragen zum Zertifizierungsverfahren hilft Ihnen die Geschäftsstelle der AEM gerne weiter. Aus Gründen des Aufwands kann keine Vorabprüfung Ihrer Unterlagen erfolgen.
Downloads
Individueller Antrag:
Sammelantrag:
Anerkennung von Qualifizierungskursen
Allgemein:
Ablauf der Zertifizierung
- Der Antrag auf Zertifizierung ist mithilfe der entsprechenden Formblätter an die Geschäftsstelle der AEM zu richten. Die für die jeweilige Zertifizierung erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen, durchzunummerieren und den Anforderungskriterien eindeutig zuzuordnen. Es wird darum gebeten, lediglich die erforderlichen Nachweise einzureichen.
- Anträge zu den Kompetenzstufen 2 und 3 setzen voraus, dass Antragstellende bereits für Kompetenzstufe 1 zertifiziert ist. Ist dies nicht der Fall, kann der jeweilige Antrag nur bearbeitet werden, wenn gleichzeitig mit dem Antrag ein Antrag zu Kompetenzstufe 1 gestellt wird. Kompetenzstufe 3 schließt Kompetenzstufe 2 mit ein.
- Der Antrag auf Zertifizierung setzt keine Mitgliedschaft in der AEM voraus.
- Die Geschäftsstelle prüft den Antrag und die beigefügten Nachweise auf Vollständigkeit. Die antragstellende Person erhält eine schriftliche Benachrichtigung (ggf. verbunden mit der Aufforderung fehlende Unterlangen nachzureichen) sowie eine Rechnung über die zu entrichtende Zertifizierungsgebühr.
- Nach Eingang der Zertifizierungsgebühr wird der Antrag zur Bearbeitung an die Gutachter*innen weitergeleitet. Die Gutachter*innen prüfen alle Nachweise und geben ein Votum ab. Die Gutachter*innen können bei Bedarf weitere Nachweise einfordern; dies erfolgt über die Geschäftsstelle. Für Anträge, die auf anerkannten Kursen beruhen, entfällt die Begutachtung; die formale Prüfung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
- Bei Anträgen zu den Kompetenzstufen 1 und 2 erfolgt die Prüfung durch zwei unabhängige Gutachter*innen. Kommen diese in ihren Voten zu unterschiedlichen Ergebnissen, wird ein drittes Gutachten eingeholt. Dieses Votum entscheidet, ob eine Zertifizierung erfolgt.
- Bei Anträgen zur Kompetenzstufe 3 erfolgt die Prüfung durch drei Gutachter*innen. Kommen diese in ihren Voten zu unterschiedlichen Einschätzungen, wird von der Geschäftsstelle ein Austausch der beteiligten Gutachter*innen initiiert. Die Zertifizierung erfolgt, wenn am Ende dieses Austausches mindestens zwei der beteiligten Gutachter*innen eine solche befürworten.
- Über die erfolgte Zertifizierung wird der antragstellenden Person eine Urkunde ausgestellt.
- Wird ein Antrag abgelehnt, weil bestimmte Anforderungen nach Einschätzung der Gutachter*innen nicht erfüllt sind, so wird dies der antragstellenden Person mit entsprechender Begründung mitgeteilt. Nachweise für nicht erfüllte Anforderungen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
- Die Antragsunterlagen werden nach Vorgaben des Datenschutzes und der Datensparsamkeit in der Geschäftsstelle der AEM gespeichert.
Berufung und Auswahl der Gutachter*innen, Schweigepflicht, Qualitätssicherung
- Die Gutachter*innen kommen aus verschiedenen Fachbereichen und werden vom Vorstand der AEM berufen.
- Die Beteiligung einer Gutachter*in an der Zertifizierung einer antragstellenden Person, die zu der jeweiligen Gutachter*in in einer engeren beruflichen oder privaten Beziehung steht, ist ausgeschlossen.
- Alle am Zertifizierungsverfahren beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
- Die Gutachter*innen treffen sich einmal im Jahr, um die Zertifizierungskriterien und das Zertifizierungsverfahren zu evaluieren.